LVerbO NRW
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Verweise
in § 4 LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt,
1. an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
2. die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen.
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