LVerbO NRW
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in § 3 LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Das Gebiet der Landschaftsverbändeumfaßtdas Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden. Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen der Landschaftsverbände sind, so bewirkt dies ohne weiteres die Änderung der Landschaftsverbandsgrenzen.
(2) Rechtshandlungen, die ausAnlaßder Änderung des Gebietes der Landschaftsverbände erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben einschließlich Gebühren, soweit sie auf Landesrecht beruhen. Das gleiche gilt für die Erstattung von Auslagen.
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