LSchuWG NRW
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Verweise
in § 6 LSchuWG NRW

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Landesschuldenwesengesetz NRW

(1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes (Kreditaufnahmen nach § 1 Abs. 1), derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.
(2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.
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