LSchuWG NRW
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Verweise
in § 7 LSchuWG NRW

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Landesschuldenwesengesetz NRW

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eintragungen im Landesschuldbuch behalten ihre Gültigkeit.
(3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) und die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 (GV. NRW. S. 81) außer Kraft.
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