LSchuWG NRW Landesschuldenwesengesetz NRW
LSchuWG NRW
Landesschuldenwesengesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes (Kreditaufnahmen nach § 1 Abs. 1), derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.
(2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
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Notizen
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