LMinG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 45 LMinG NRW

LMinG NRW  

Landesministergesetz NRW

Der Präsident gewährt auf schriftlichen Antrag einem ehemaligen Abgeordneten, der vor dem 1. September 1965 aus dem Landtag ausgeschieden ist oder zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr bereits vollendet hatte und deshalb an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht teilnehmen konnte, sowie seinen Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an eine Versorgung aus Haushaltsmitteln nach Maßgabe des § 41 Abs. 1. § 22 findet Anwendung.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 45 LMinG NRW
Keine Notizen vorhanden.