LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 5 mit Ablauf der achten Wahlperiode des Landtags in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
a) § 38 Nrn. 2 bis 4 am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats (Fn20) und
b) § 38 Nr. 5 mit dem Beginn der neunten Wahlperiode des Deutschen Bundestages.
(3) Die §§ 5, 6, 20 und 25 Abs. 1 treten für die in den Landtag der neunten Wahlperiode gewählten Bewerber, die nicht dem Landtag der vorhergegangenen Wahlperiode angehört haben, mit dem Tage der Annahme der Wahl in Kraft.
(5) § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Einkünfte Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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