LMinG NRW
Verweise
in § 46 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 5 mit Ablauf der achten Wahlperiode des Landtags in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
a) § 38 Nrn. 2 bis 4 am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats (Fn20) und
b) § 38 Nr. 5 mit dem Beginn der neunten Wahlperiode des Deutschen Bundestages.
(3) Die §§ 5, 6, 20 und 25 Abs. 1 treten für die in den Landtag der neunten Wahlperiode gewählten Bewerber, die nicht dem Landtag der vorhergegangenen Wahlperiode angehört haben, mit dem Tage der Annahme der Wahl in Kraft.
(4) Die §§ 2 und 3 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft (Fn20).
(5) § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Einkünfte Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
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