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in § 45 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Präsident gewährt auf schriftlichen Antrag einem ehemaligen Abgeordneten, der vor dem 1. September 1965 aus dem Landtag ausgeschieden ist oder zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr bereits vollendet hatte und deshalb an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht teilnehmen konnte, sowie seinen Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an eine Versorgung aus Haushaltsmitteln nach Maßgabe des § 41 Abs. 1. § 22 findet Anwendung.
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