LMinG NRW
Verweise
in § 44 LMinG NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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