LMinG NRW
Verweise
in § 23 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Präsident erstattet erstmalig ab 1987 dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung im Sinne des Artikels 50 der Landesverfassung und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung (§§ 5 und 6) vor. Grundlage des Vorschlags zu den §§ 5 und 6 sind die vom Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik zu übermittelnden Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidenten des Landtags mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
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