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in § 22 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen.
(2) Die Entschädigung nach § 5 ruht neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 um höchstens 50 vom Hundert gekürzt wird.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Absatz 2 gilt entsprechend. Beim Bezug einer Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz mindestens in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 verbleiben.
(5) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Die gleiche Regelung gilt für Bezieher von Hinterbliebenenversorgung gemäß § 18.
(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz, soweit er den Höchstbetrag der Versorgung der beteiligten Parlamente übersteigt. Entsprechendes gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.
(7) Treffen Versorgungsbezüge aus einem eigenen Rechtsverhältnis mit Versorgungsbezügen aus einem Rechtsverhältnis des Ehegatten zusammen, so dürfen bei der Anwendung der Absätze 4 und 6 die Gesamtbezüge nicht hinter dem Versorgungsbezug aus eigenem Recht zuzüglich eines Betrages von 20 vom Hundert des Versorgungsbezuges aus dem Rechtsverhältnis des Ehegatten zurückbleiben.
(8) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.
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