LMinG NRW
Verweise
in § 18 LMinG NRW

LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.
(2) Hat ein Abgeordneter oder ein ehemaliger Abgeordneter unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 bestimmt.
(3) Hat ein Abgeordneter die Voraussetzungen des § 12 bis zu seinem Tode nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 13.
(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 und 2. Stirbt ein Abgeordneter, der die Voraussetzungen des § 12 nicht erfüllt (Absatz 3), so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 18 LMinG NRW
Keine Notizen vorhanden.