LMinG NRW
Verweise
in § 19 LMinG NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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