LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.
(2) Hat ein Abgeordneter oder ein ehemaliger Abgeordneter unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 bestimmt.
(3) Hat ein Abgeordneter die Voraussetzungen des § 12 bis zu seinem Tode nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 13.
(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 und 2. Stirbt ein Abgeordneter, der die Voraussetzungen des § 12 nicht erfüllt (Absatz 3), so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Source: Justizportal NRW
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