LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Stirbt ein Abgeordneter, so wird ein Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 30. Januar 2004 an um 1050 Euro.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 13 Satz 1, 2 und 4.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.
(4) Bei der Gewährung des Überbrückungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Quelle: Justizportal NRW
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