KomAbwV NRW
Verweise
in § 2 KomAbwV NRW

KomAbwV NRW  
Kommunalabwasserverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Im Sinne dieser Verordnung ist
  1. 1.
    kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
  2. 2.
    industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,
  3. 3.
    gemeindliches Gebiet:
    von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,
  4. 4.
    Kanalisation:
    Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
  5. 5.
    1 EW (Einwohnerwert):
    organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,
  6. 6.
    Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
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