KomAbwV NRW
Verweise
in § 1 KomAbwV NRW
KomAbwV NRW
Kommunalabwasserverordnung NRW
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers (Abl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser aus den in der Anlage 1 genannten Industriebranchen.
Quelle: Justizportal NRW
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