KomAbwV NRW Kommunalabwasserverordnung NRW
KomAbwV NRW
Kommunalabwasserverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
2. industrielles Abwasser:
Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,
3. gemeindliches Gebiet:
von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,
4. Kanalisation:
Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
5. 1 EW (Einwohnerwert):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,
6. Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 2 KomAbwV NRW
No notes available.