KiStG NRW
Verweise
in § 17 KiStG NRW

KiStG NRW  
Kirchensteuergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Die Anerkennung nach § 16 sprechen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium aus, soweit im Absatz 2 nichtsanderesbestimmt ist.
(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse bedarf es nicht, wenn das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkennen und die nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaften diese Steuersätze beschließen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 17 KiStG NRW
Keine Notizen vorhanden.