KiStG NRW
Verweise
in § 18 KiStG NRW

KiStG NRW  
Kirchensteuergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Rechtsverordnungen über
1. den Zeitraum, für den die Kirchensteuer erhoben wird,
2. den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und die kommunalen Steuerbehörden übernommen oder zurückgegeben werden kann,
3. die Einziehung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach § 10 Abs. 2 und
4. das Verfahren bei der Anerkennung nach § 16 und § 17
erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.
(2) Rechtsverordnungen, die die Verwaltung von Kirchensteuern sowie die Stundung und denErlaßvon Kirchensteuern durch die Finanzämter nach § 9 und § 8 Abs. 4 regeln,erläßtdas für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium. Rechtsvorschriften, die die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz sowie die Stundung und denErlaßdieser Kirchensteuer durch die zuständige Gemeinde oder den zuständigen Gemeindeverband nach § 11 und § 8 Abs. 4 regeln, erlassen diese.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen der fürdas Kirchenangelegenheitenzuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium.
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