KiStG NRW Kirchensteuergesetz NRW
KiStG NRW
Kirchensteuergesetz NRW
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Anerkennung nach § 16 sprechen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium aus, soweit im Absatz 2 nichtsanderesbestimmt ist.
(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse bedarf es nicht, wenn das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkennen und die nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaften diese Steuersätze beschließen.
Source: Justizportal NRW
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