KiStG NRW
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Verweise
in § 16 KiStG NRW

KiStG NRW  

Kirchensteuergesetz NRW

(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannterKirchensteuerbeschlußnicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährigeKirchensteuerbeschlußweiter, bis ein neuerKirchensteuerbeschlußanerkannt ist.
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