Verweise
in Art. 6 HGÜ
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
Ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn,
a) die Vereinbarung ist nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig;
b) einer Partei fehlte nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung zu schließen;
c) die Anwendung der Vereinbarung würde zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen;
d) es ist aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen, oder
e) das vereinbarte Gericht hat entschieden, kein Verfahren in der Sache durchzuführen.
Quelle: HCCH
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu Art. 6 HGÜ
Keine Notizen vorhanden.