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in Art. 6 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Ver­fahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn,
a) die Vereinbarung ist nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig;
b) einer Partei fehlte nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung zu schließen;
c) die Anwendung der Vereinbarung würde zu einer offensichtlichen Ungerechtig­keit führen oder der öffentli­chen Ordnung (ordre public) des Staates des an­gerufenen Gerichts offensicht­lich widersprechen;
d) es ist aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Ein­fluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen, oder
e) das vereinbarte Gericht hat entschieden, kein Verfahren in der Sache durchzuführen.
Source: HCCH
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