Verweise
in Art. 7 HGÜ
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
Einstweilige Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach diesem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; die Frage, ob eine Partei solche Maßnahmen beantragen kann oder ein Gericht sie gewähren, versagen oder beendigen soll, wird von diesem Übereinkommen nicht berührt.
Quelle: HCCH
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