Verweise
in Art. 5 HGÜ
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
(1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig.
(2) Ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den Rechtsstreit entscheiden sollte.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen Vorschriften unberührt, welche
a) die sachliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts betreffen;
b) die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats betreffen. Steht die Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so ist die von den Parteien getroffene Wahl gebührend zu berücksichtigen.
Quelle: HCCH
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