Verweise
in § 15 GO NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Quelle: Justizportal NRW
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