Verweise
in § 16 GO NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
Quelle: Justizportal NRW
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