GO NRW
Verweise
in § 14 GO NRW

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Gemeindeordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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