Verweise
in § 14 GO NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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