EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
- 1.
- den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
- 2.
- für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
- Hier liegen deine und Notizen
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 56 EEG
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