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in § 57 EEG

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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
Quelle: BMJ
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