BeamtStG
Verweise
in § 52 BeamtStG
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Quelle: BMJ
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