BeamtStG
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in § 52 BeamtStG

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Beamtenstatusgesetz

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Beamtenrecht

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Quelle: BMJ
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