BeamtStG
Verweise
in § 53 BeamtStG
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
Quelle: BMJ
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