BeamtStG
Verweise
in § 51 BeamtStG
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
Quelle: BMJ
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