BayStVollzG
Verweise
in Art. 173 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
Das Staatsministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten (Aufsichtsbehörde).
(2)
1Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen. 2Hierzu können Fachberater oder Fachberaterinnen bestellt werden.
Quelle: BAY
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