BayStVollzG
Verweise
in Art. 174 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen.
Quelle: BAY
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