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in Art. 174 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen.
Quelle: BAY
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