BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2)
Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 172 BayStVollzG
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