Bayerische Verfassung
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 110 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
1Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. 2An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2)
Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 110 Bayerische Verfassung
Keine Notizen vorhanden.