Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 110 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
1Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. 2An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2)
Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Quelle: BAY
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