Bayerische Verfassung
References
in Art. 110 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
1Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. 2An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2)
Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Dokumente and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht II: Grundrechte
notes
for Art. 110 Bayerische Verfassung
No notes available.