Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1)
1Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. 2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.
(2)
Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
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