Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 109 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
1Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. 2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.
(2)
Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.
Quelle: BAY
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