Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 111 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.
(2)
1Vorzensur ist verboten. 2Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.
Quelle: BAY
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