AufenthV
Verweise
in § 45a AufenthV
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
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