AufenthV
Verweise
in § 45b AufenthV
AufenthV
Aufenthaltsverordnung
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
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