AufenthV
Verweise
in § 45b AufenthV

AufenthV  
Aufenthaltsverordnung

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.
Quelle: BMJ
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