AufenthV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 45b AufenthV

AufenthV  

Aufenthaltsverordnung

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 45b AufenthV
Keine Notizen vorhanden.