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VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Pfändungsgebühr beträgt von dem Betrag (§ 17) bis zu 50 Euro einschließlich 25 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro. Erfolgt im Rahmen der Pfändung eines zugelassenen Kraftfahrzeuges der Einsatz einer Wegfahrsperre, so können weitere 10 Euro berechnet werden.
(2) Die Gebührenschuld entsteht,
  1. 1.
    sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren (§ 42 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) dem Vollziehungsbeamten zugeht,
  2. 2.
    bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
Dies gilt auch, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner elektronisch gemäß § 5a des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt wird.
(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt oder anstelle der Pfändung von Sachen oder der Inbesitznahme von Wertpapieren eine Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführt wird, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat.
(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Absatz 1 Buchstabe c und d des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW abgewendet, so ist
  1. 1.
    die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat, oder
  2. 2.
    die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn
    1. a)
      an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat oder
    2. b)
      die Pfändung dadurch abgewendet wird, dass dem Vollziehungsbeamten, nachdem er sich an Ort und Stelle begeben hat, eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.
    Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung des Betrages ist bei einer Überweisung das Datum der Wertstellung auf dem Konto des Gläubigers oder der Vollstreckungsbehörde.
(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die volle Pfändungsgebühr auch für Anschlusspfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
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