VO VwVG NRW Ausführungsverordnung VwVG NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:
(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.
Quelle: Justizportal NRW
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