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VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Gebühr beträgt von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bei beweglichen Gegenständen bis zu 50 Euro einschließlich 25 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent. Benötigt die Versteigerung vor Ort oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(1a) Die Gebühr beträgt bei der Eintragung einer Zwangshypothek von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 30 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent. Die Gebühr beträgt bei der Versteigerung oder sonstigen Verwertung unbeweglicher Gegenstände, insbesondere Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 50 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.
(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, dass die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben.
(4) Die Versteigerungsgebühr bei beweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(4a) Die Versteigerungsgebühr bei unbeweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung oder zur sonstigen Verwertung von unbeweglichen Sachen, insbesondere die Eintragung einer Zwangshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache (§ 37 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
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