- § 1Zweck der Verordnung
- § 2Sachlicher Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz
- § 5Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz
- § 6Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
- § 7Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
- § 8Durchführung der Nachrüstung; Fristen
- § 9Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
- § 10Kosten
- § 11Vorbereitung der Nachrüstung
- § 12Aufforderung zur Nachrüstung
- § 13Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
- § 14Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
- § 15Ausnahmefälle
- § 16Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles
- § 17Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse
- § 18Frist zur Nachrüstung
- § 19Qualitätskontrolle
- § 20Information der Bundesnetzagentur
- § 21Anteilige Kostenübernahme
- § 22Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
- § 23Ordnungswidrigkeiten
Verweise
in § 4 SysStabV
SysStabV Systemstabilitätsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der AnwendungsregelVDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) erfüllen.
(2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Absatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass bei dem Wechselrichter die Kennlinie „Frequenzabhängige Wirkleistungsreduktion“ der Wechselrichter entsprechend der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 2008 eingestellt ist. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen.
(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfrequenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt eingestellt wird:
- 1.
- Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in Hertz eingestellt werden: 50,30; 50,40; 50,50; 50,60; 50,70; 50,80; 50,90 oder 51,00.
- 2.
- Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in Hertz eingestellt werden: 50,25; 50,35; 50,45; 50,55; 50,65; 50,75; 50,85 oder 50,95.
(4) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach Absatz 3 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüstung.
(5) Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht auch dann nicht, wenn die Wechselrichter nach den Vorschriften des technischen Hinweises „Rahmenbedingungen für eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirkleistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz“ in der Fassung von März 2011 angeschlossen wurden.
Quelle: BMJ
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