- Eingangsformel
- § 1Entschädigung für Urteilsfolgen
- § 2Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
- § 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
- § 4Entschädigung nach Billigkeit
- § 5Ausschluß der Entschädigung
- § 6Versagung der Entschädigung
- § 7Umfang des Entschädigungsanspruchs
- § 8Entscheidung des Strafgerichts
- § 9Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
- § 10Anmeldung des Anspruchs, Frist
- § 11Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
- § 12Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
- § 13Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
- § 14Nachträgliche Strafverfolgung
- § 15Ersatzpflichtige Kasse
- § 16Übergangsvorschriften
- § 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik
- § 17(weggefallen)
- §§ 18 und 19(weggefallen)
- § 20(weggefallen)
- § 21(weggefallen)
Verweise
in § 6 StrEG
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
- die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
- 2.
- wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Strafprozessrecht
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