- § 1Anwendungsbereich
- § 2Zuständigkeit
- § 3Antragsberechtigung
- § 4Antragsfrist und Antragsbegründung
- § 5Antragsgegner
- § 5aVertretung durch einen Rechtsanwalt
- § 6Gemeinsamer Vertreter
- § 6aGemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE
- § 6bGemeinsamer Vertreter bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft
- § 6cGrenzüberschreitende Umwandlungen
- § 7Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- § 8Mündliche Verhandlung
- § 9Verfahrensförderungspflicht
- § 10Verletzung der Verfahrensförderungspflicht
- § 10aGewährung zusätzlicher Aktien
- § 11Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung
- § 11aErmittlung der Kompensation durch das Gericht
- § 12Beschwerde
- § 13Wirkung der Entscheidung
- § 14Bekanntmachung der Entscheidung
- § 15Kosten
- § 16Zuständigkeit bei Leistungsklage
- § 17Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift
Verweise
in § 14 SpruchG
SpruchG Spruchverfahrensgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
- 3.
- der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
- 5.
- der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und
- 7.
- der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft
Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 14 SpruchG
Keine Notizen vorhanden.