SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
Quelle: Justizportal NRW
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